ASA Beizug
Unternehmen sind verpflichtet ein Betriebssicherheitskonzept vorzuweisen und umzusetzen.
Es gibt verschiedene Ansätze um diese gesetzliche Anforderung zu erfüllen.
ASA-Spezialisten können bei der Entwicklung des Konzepts beigezogen werden.
Der Beizug von ASA-Spezialisten wird in verschiedenen Gesetzestexten definiert.
Unter anderem in der VUV, ARGV 3, BauAV u.a. sowie der EKAS Richtlinien (6508).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen,
– wenn in seinem Betrieb besondere Gefährdungen nach Anhang 1 der EKAS RL 6508 auftreten
und
– wenn in seinem Betrieb das erforderliche Fachwissen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht vorhanden ist.
Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure, welche die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen.
Sie sind fachlich in der Lage, eine den betrieblichen Verhältnissen angepasste und auf die besonderen Gefährdungen ausgerichtete Beratung durchzuführen.
Branchen- Betriebsgruppen- oder Modelllösungen
Anstelle einer individuellen Umsetzung der Beizugspflicht (individuelle
Lösung) hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine durch die EKAS genehmigte Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösung zu wählen.
ASGS Group unterstützt Sie:
- Beim Entwickeln und Umsetzten von individuellen Lösungen.
- Bei Audits um Standortbestimmungen und Massnahmenpläne zu definieren.
- Beim Verstehen, Anpassen und Umsetzen von Branchenlösungen.
- Bei der Anpassung des bestehenden Betriebssicherheitskonzeptes / Branchenlösung infolge von neuen Bedürfnissen / neuen Prozessen.
- Analysen und Beratungen beim Umgang mit besonderen Gefahren.
- Beim Entwickeln von Sicherheitskonzepten - z.B. bei Arbeiten mit dem Einsatz von PSAgA.
Beizugspflicht
Freiwilliger Beizug
Besondere Gefahren
Die EKAG RL 6508 definiert, dass der Beizugspflicht von ASA-Spezialisten verpflichtend ist, wenn im Betrieb spezielle Gefahren anzutreffen sind.
Diese werden im Anhang 1 der oben erwähnten Publikation gelistet.
Unter anderem sind dies:
- Arbeiten ohne örtlich festen Arbeitsplatz
- Arbeiten mit hoher mechanischer Gefährdung
- Arbeiten mit Absturzgefahr
- Arbeiten im Sonderbetrieb / bei Instandhaltung
- Allein arbeitende Personen
- Manuelles Bewegen von Lasten, ungünstige Körperhaltungen
und -bewegungen - Hoch-, Tieftemperaturen
- Arbeiten unter Tag
- Brennbare Flüssigkeiten, Gase, Stäube
- Gesundheitsgefährdende Stoffe und Zubereitungen
- Elektrisierung
- Hand-Arm- und Ganzkörper-Vibrationen
- Gehörgefährdender Lärm
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